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StuB 6/2011 S. 240

Angemessen individualisierter Unternehmensgegenstand einer GmbH

Der Gesellschaftsvertrag muss den Gegenstand des Unternehmens mit Blick darauf enthalten, dass hierdurch vor allem nach außen der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Der bei der Eintragung zum Handelsregister anzugebende Gegenstand des Unternehmens darf sich weder auf untaugliche Leerformeln („Handel/Produktion/Vertrieb mit Waren aller Art”), noch auf sonstige, nicht zur Individualisierung taugliche, allgemeine Angaben beschränken (hier: „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf”). Selbst bei einer Vielfalt geplanter Geschäfte bleibt eine Individualisierung unter Angabe des Schwerpunkts der Geschäftstätigkeit nach außen darstellbar...