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BFH 07.12.2010 III B 199/09, StuB 6/2011 S. 238

Keine Aufbewahrungspflicht einer Kfz-Werkstatt mit Gebrauchtwagenhandel für sog. „Auftragszettel”

Nur weil der Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit Gebrauchtwagenhandel die Auftragszettel, mittels derer die Rechnungen erstellt wurden, nicht aufbewahrt hat, ist die Buchführung deswegen noch nicht nicht ordnungsgemäß und das FA nicht zu einer Zuschätzung von Betriebseinnahmen berechtigt (Bezug: § 147 Abs. 1 Nr. 1, 5 AO, § 162 AO; § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG).

Praxishinweise

Der Kläger hielt die Kundenaufträge dergestalt fest, dass er den Kfz-Schein des zu reparierenden Fahrzeugs kopierte und auf der Kopie den Auftragsumfang und die zu beschaffenden Ersatzteile notierte. Die Mitarbeiter fügten die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden hinzu. Diese S. 239sog. „Auftragszettel” wurden jeweils nach Zahlungseingang vernichtet. Der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO unterliegen zwar grundsätzlich alle Unterlagen und Daten...