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BFH 07.01.2011 VII S 60/10, StuB 6/2011 S. 239

Ernstliche Zweifel an der Anwendbarkeit der Eigentümerhaftung nach § 74 AO an Rechten wie Erbbaurechten

Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der „Gegenstände” nach § 74 Abs. 1 AO mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob diese Eigentümerhaftung nicht nur für körperliche Gegenstände, sondern auch für Rechte wie z. B. Erbbaurechte gilt, und ob sich die Eigentümerhaftung auch auf Gegenstände erstreckt, die nicht dem in Anspruch Genommenen, sondern einer Gesellschaft gehören, an der er nicht allein beteiligt ist (Bezug: § 74 Abs. 1 Satz 1 AO).

Praxishinweise

Der BFH entschied vorliegend nach summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung. In der Hauptsache ist beim BFH ein R...