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IWB Nr. 6 vom Seite 283 Fach 11a Seite 72

Haftung des Staates bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht

verbundene Rs. C-46/93 und C-48/93 Brasserie du pêcheur SA ./. Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen Secretary of State for Transport, Factortame Ltd u. a.

Art. 30, 52, 215 EWG-Vertrag

Rechtsspruch (des Europäischen Gerichtshofs):

(1) Der Grundsatz, daß die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem einzelnen durch diesen Staaten zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber zuzuschreiben ist.

(2) Ist ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnen, der auf einem Gebiet tätig wird, auf dem er im Hinblick auf normative Entscheidungen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, so hat der Geschädigte einen Entschädigungsanspruch, sofern die verletzte gemeinschaftsrechtliche Vorschrift bezweckt, ihm Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Unter diesem Vorbehalt hat der Staat die Folgen des d...