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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 12 | Firmenwagen: Kein höherer geldwerter Vorteil durch Flüssiggasanlage

Der BFH hat aktuell entschieden, dass die Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1-%-Regelung einzubeziehen sind.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in einen Firmenwagen, der einem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassen wird, erhöhen nicht den pauschalen Nutzungswert.

Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung ist bekanntlich der Listenpreis des Fahrzeugs. Das ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auf dem deutschen Markt im Zeitpunkt der Erstzulassung. Dieser Wert ist auf volle 100 € abzurunden. Der Listenpreis umfasst die Mehrwertsteuer und die Kosten für Sonderausstattungen. Also zum Beispiel für ein Navigationsgerät, ein Autoradio, eine Klimaanlage oder eine Anhängerkupplung. Außer Ansatz bleiben nach den Lohnsteuer-Richtlinien ein Autotelefon einschließlich der Freisprecheinrichtung und Winterreifen inklusive der Felgen.

Im entschiedenen Fall stellte ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt, seinen Außendienstmi...