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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 2208/08

Gesetze: AO § 88, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen

Leitsatz

Ein Steuerbescheid ist nicht wegen neuer Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, wenn dieser mit seiner Steuererklärung alle erheblichen Tatsachen erklärt und die Belege hierzu vorgelegt hat, auch wenn er die unzutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen daraus gezogen und deshalb unzutreffende Besteuerungsgrundlagen erklärt hat.

Dass es sich bei der Veranlagung von Arbeitnehmern um Massenverfahren handelt, entbindet das Finanzamt nicht von der Verpflichtung, erkennbare Widersprüche aufzuklären.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 200 Nr. 7
DStRE 2011 S. 1150 Nr. 18
StBW 2011 S. 353 Nr. 8
FAAAD-79474

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