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Hessisches FG Urteil v. - 12 K 1359/09

Gesetze: AO § 109 Abs. 1, AO § 149 Abs. 2

Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 - Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld

Leitsatz

  1. Die Regelung des Erlasses vom (S 0320 A – 004 – II 11, BStBl I 2008, 266), wonach die Abgabefrist bei Einschaltung eines steuerlichen Beraters nach § 109 AO allgemein bis zum und nur auf Grund begründeter Einzelanträge bis zum verlängert werden soll, stellt eine sachgerechte Abwägung der Interessen steuerberatender Berufe an einer gleichmäßigen Auslastung der Praxis und der Finanzverwaltung an einem zeitnahen Abschluss der Veranlagungen dar.

  2. Begründete Einzelanträge für Fristverlängerungen erfordern eine individuelle Rechtfertigung durch eine substantiierte, in sich schlüssige und zumindest glaubwürdige Darlegung eines zwingenden Ausnahmefalles.

  3. Allgemeine Arbeitsüberlastung, bestehende Steuerungerechtigkeit durch unterschiedliche Abgabefristen und die überbordende Gesetzgebungspraxis sind keine geeigneten Gründe für eine derartige weitere individuelle Fristverlängerung

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 170 Nr. 6
JAAAD-80526

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