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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 963/10

Gesetze: EStG § 6 Abs. 5 S. 3EStG § 6 Abs. 5 S. 5EStG § 52 Abs. 16aEStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 Fassung: 2011-12-20 AO § 39 Abs. 2 Nr. 1AO § 39 Abs. 1UmwStG 1995 § 25UmwStG 1995 § 20GewStG § 7AO § 41 UntStFG BGB § 242

Grundstücksübertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen unmittelbar vor formwechselnder Umwandlung in eine GmbH

Gesamthand als wirtschaftlicher Eigentümer eines Grundstücks des Sonderbetriebsvermögens

Bilanzierung des Grundstücks eines Miteigentümers in der Gesamthandsbilanz als bloßer Bilanzierungsfehler

Leitsatz

1. Wird ein Grundstück unmittelbar vor der formwechselnden Umwandlung einer OHG in eine GmbH vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen übertragen, steht die Buchwertfortführung gem. §§ 25, 20 UmwStG 1995 für die Umwandlung dem zwingenden Teilwertansatz für die Grundstücksübertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 i. V. m. § 52 Abs. 16a S. 2 EStG i. d. F. des UntStFG vom nicht entgegen.

2. Der Realisierung der stillen Reserven des vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen übertragenen Grundstücks gem. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG kann nicht entgegengehalten werden, dass das Grundstück bei Gründung der OHG in das Gesamthandsvermögen eingelegt worden wäre, wenn dieses unmittelbar vor der Einbringung eines Einzelunternehmens in die neu gegründete OHG aus dessen Betriebsvermögen entnommen und einer späteren Mitunternehmerin unentgeltlich überlassen wurde.

3. Die OHG erlangt allein aus der Bebauung eines zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücks mit einem Betriebsgebäude und der Belastung des Grundstücks mit der zur Baufinanzierung erforderlichen Grundschuld nicht das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück.

4. Aus der – von der Betriebsprüfung unbeanstandeten – Bilanzierung eines Grundstücks des Sonderbetriebsvermögens in der Gesamthandsbilanz kann nicht auf dessen Zugehörigkeit zum Gesamthandsvermögen geschlossen werden bzw. lässt sich eine solche nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAD-80801

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