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NWB BB 5/2011 S. 134

Internetauftritt: Gerichtsstand richtig wählen, um Nachteile zu vermeiden

Der Gerichtsstand eines Unternehmens wird i. d. R. durch den Aufenthaltsort bzw. Sitz bestimmt (§§ 12 bis 19a ZPO). Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern liegt der Gerichtsstand im Land des Käufers – zumindest dann, wenn ein Unternehmen seine Tätigkeit auf den sog. Wohnsitzland des Verbrauchers ausrichtet. Dies ist bereits der Fall, wenn man auf seinen Internetseiten die internationale Vorwahl für Deutschland (+0049) nennt oder eine Internetseite mit EU-Endung (.eu) einrichtet.

Praxistipp

Mandanten sollten prüfen, ob es nicht günstiger ist, den Internetauftritt zu ändern (z. B. in .de), um zu vermeiden, dass sie im Streitfall nach dem Recht des jeweiligen Nachbarlands behandelt werden.