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BFH 18.01.2011 X R 63/08, NWB 17/2011 S. 1426

Einkommensteuer | Nach dem Jahreswert von Renten erhobene Erbschaftsteuer als dauernde Last

Nach dem ist die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer (§ 23 ErbStG) nicht als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.

Anmerkung:

Nach dem tragenden Satz dieser Entscheidung wird eine Leistung, die als Einmalzahlung nicht steuerbar oder abziehbar ist, auch als zeitlich gestreckt vereinbarte Leistung nicht steuerbar oder abziehbar. Deshalb konnte die Erbschaftsteuer als Personensteuer – gleich, ob sie als Sofort- oder als Jahressteuer gem. § 23 ErbStG bezahlt wird – nicht als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden. Abschließend und eher beiläufig nimmt der X. Senat auch noch zum sog. Halbteilungsgrundsatz Stellung und führt aus, dass das [i]Zimmermann, NWB-EV 10/2010 S. 352BVerfG sogar eine Belastung in Höhe von etwa 60 % nicht als verfassungswidri...