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OVG Rheinland-Pfalz 31.03.2011 11 A 10222/11.OVG, NWB 17/2011 S. 1432

Öffentlicher Dienst | Kein Ruhegehalt für bestechlichen Beamten

Einem Ruhestandsbeamten, der während seiner Dienstzeit über einen längeren Zeitraum bestechlich war, indem er von einem Unternehmen erhebliche Sachzuwendungen (hier: u. a. einen Laptop, eine teure Kaffeemaschine, neue Sommerreifen) und mindestens 1.500 € Bargeld im Gegenzug für die Quittierung überhöhter Arbeitsstundenabrechnungen angenommen hat, ist das Ruhegehalt zwingend abzuerkennen. Dieser Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung und das Verbot der Vorteilsannahme ist stets schwerwiegend.