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BFH 27.01.2011 III R 90/07, NWB 20/2011 S. 1684

Abgabenordnung | Solidaritätszuschlag bei nachträglicher Festsetzung von Kindergeld

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Einwendungen gegen die Berechnung der modifizierten Einkommensteuer nach § 3 Abs. 2 SolZG sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die abgelehnte Änderung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags und nicht im Verfahren gegen die abgelehnte Änderung der Einkommensteuerfestsetzung geltend zu machen. (2) Die nachträgliche Festsetzung von Kindergeld führt zu keiner Änderung des bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlags nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. (3) Die Festsetzung und/oder Zahlung von Kindergeld sind keine Merkmale des Tatbestands von § 3 Abs. 2 SolZG i. V. mit § 32 EStG. Dem nachträglichen Eintreten dieser Umstände kommt daher keine Rückwirkung i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zu.

Anmerkung:

Der Einkommensteuerbescheid ist für die Festsetzung des Solida...BStBl 2010 II S. 951