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BFH 30.01.2002 I R 68/00

Einkommensteuer; | Auflösung einer für eine streitbefangene Verbindlichkeit gebildeten Rückstellung (§ 5 EStG; § 8 KStG)

Eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruchs ist nicht aufzulösen, bevor die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann in einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch ein Rechtsmittel einlegen kann. Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (). Ein nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tage der Bilanzerstellung erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel ,,erhellt'' nicht rückwirkend die Verhältnisse zum Bilanzstichtag (insoweit Aufgabe der Grundsätze der Senatsentscheidung vom - I R 204/70, BStBl 1973 II S. 320). Als ,,wertaufhellend'' sind vielmehr nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits...