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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 2820/08 EFG 2011 S. 618 Nr. 7

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1

Veräußerungsgewinne aus einem geerbten früher landwirtschaftlich genutzten Grundstück als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Leitsatz

  1. Landwirtsehegatten sind auch dann Mitunternehmer, wenn von einem der Ehegatten ein erheblicher Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche zur Verfügung gestellt wird und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Eines ausdrücklichen Gesellschaftsvertrages bedarf es nicht.

  2. Der ursprüngliche Landwirtschaftsbetrieb wird nicht bereits dadurch aufgegeben, dass die Bewirtschaftung der Bodenfläche eingestellt oder fremden Dritten für die Sauberhaltung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

  3. Ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück bleibt bei einer Nutzungsänderung, durch die es nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Es bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung, bei der der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme ergebenden Folgerungen zieht und den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden erklärt.

  4. Ein landwirtschaftliches Grundstück, das nach Einstellung des Betriebes zunächst brach liegt und später einem Dritten unentgeltlich zur Bewirtschaftung überlassen wird, bleibt auch über den Tod des Ehegatten als landwirtschaftlichem Unternehmer Betriebsvermögen, sodass der Gewinn aus der Veräußerung durch die Ehefrau als Erbin zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 618 Nr. 7
EAAAD-83406

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