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IWB Nr. 22 vom Seite 1121 Fach 11a Seite 612

EuGH-Verfahrensreport: Direkte Steuern (Stand: Oktober 2002)

von Oberregierungsrätin Barbara Schmitt, Brüssel

Teil I: Urteile

1. Rs. C-516/99 (Walter Schmid)

Urt. v.

Zu Sachverhalt und Rechtsfrage vgl. IWB F. 11a S. 459 f.

Tenor:

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der vom Berufungssenat V der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Beschl. v. vorgelegten Fragen nicht zuständig.

Schlussantrag des General-Anwalts v. .

Er hat vorgeschlagen, festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der vom Berufungssenat vorgelegten Fragen nicht zuständig ist. Sollte sich der Gerichtshof jedoch für zuständig halten, so schlägt er vor, diese Fragen wie folgt zu beantworten:

Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) steht einer Regelung wie der in den §§ 37 und 97 des EStG 1988 (BGBl Nr. 400/1988, i. d. F. BGBl Nr. 797/1996) vorgesehenen entgegen, die nur den Empfängern inländischer Kapitalerträge das Recht einräumt, zwischen der besonderen Steuer mit Abgeltungswirkung und der normalen Einkommensteuer mit einem um 50 % ermäßigten Steuersatz zu wählen, während sie vorsieht, dass auf ausländische Kapitalerträge zwingend die normale Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes Anwendung findet. Eine solche Regelung kann nicht gem. Art. 73d Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 58 Abs. 1 ...