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BGH 24.03.2011 III ZR 81/10, NWB 22/2011 S. 1857

Haftungsrecht | Verjährung jeweils mit Kenntnis von jedem abgrenzbaren Beratungsfehler

Jede Pflichtverletzung ist verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Es bleibt einem Anleger daher unbenommen, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung seines Anlageberaters hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Der Kläger hat den Beklagten wegen verschiedener Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung einer stillen Beteiligung an der mittlerweile insolventen „Göttinger Gruppe” auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das OLG hatte die Klage wegen Verjährung abgewiesen, denn es hätten keine voneinander trennbaren, sondern nur ein einheitlicher Beratungsfehler hinsichtlich der Sicherheit der ins Auge gefassten Beteiligung vorgelegen. Die Verjährung ha...