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NWB 22/2011 S. 1858

Verwaltungsrecht | Keine doppelten GEZ-Gebühren für internet-fähigen PC eines Freiberuflers mit Büro zu Haus

Freiberufler, die ihre Arbeitsräume auf demselben Grundstück wie ihre Privatwohnräume haben, müssen keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen, wenn sie im Büro einen internetfähigen Computer gewerblich nutzen und bereits privat ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten und dafür GEZ-Gebühren entrichten. Die Klage eines freiberuflichen Computerfachmanns, der in seinem Haus wohnt und arbeitet, hatte Erfolg. Bei dem Büro-PC handelt es sich um ein Zweitgerät, das nach dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV eingeschlossen ist. Der BayVGH hat allerdings die Revision zum BVerwG zugelassen.