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NWB direkt Nr. 23 vom Seite 654

Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern mit Luxemburg

[i]Drohende DoppelbesteuerungBundesfinanzminister Schäuble und Finanzminister Luc Frieden haben sich am auf präzisere Regelungen zur Besteuerung von Grenzpendlern geeinigt, um eine drohende Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg werden Arbeitnehmer grundsätzlich im Staat ihrer Tätigkeit besteuert. Ungeklärt war dabei z. B., ob das auch für Zahlungen gilt, die auf sog. unproduktive Tätigkeiten entfallen, wie z. B. Zahlungen im Krankheitsfall, Weiterbildung, Betriebsausflüge.

[i]BagatellregelungIn der neuen Verständigungsvereinbarung wurde insbesondere eine allgemeine Bagatellregelung vereinbart. Danach stellt der Wohnsitzstaat Zahlungen für weniger als 20 Tage im Wohnsitzstaat verbrachte Zeiten steuerfrei ohne Rücksicht darauf, ob sie als produktiv oder unproduktiv anzusehen sind. [i]Klärung bei LohnfortzahlungVoraussetzung ist die Besteuerung dieser Zahlungen durch den Tätigkeitsstaat. Auch wurde geklärt, dass mit einer Krankheit und Mutterschaft zusammenhängende Lohnfortzahlungen grundsätzlich von dem Tätigkeitsstaat besteuert werden.