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StuB 11/2011 S. 431

Einkommensteuer | Direktspenden nach Japan

Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung der sog. Direktspenden nach Japan nach dem (BStBl I S. 293) Stellung genommen ( IV C 4 – S 2223/07/0015 :005).

Zuwendungen, die auf als Treuhandkonten geführten Spendenkonten nicht steuerbegünstigter Spendensammler eingehen (Abschnitt III): Nicht steuerbegünstigte Spendensammler müssen zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen dem Zuwendungsempfänger (gemeinnützige Körperschaft) eine Liste mit den einzelnen Spendern und der jeweiligen Spendenhöhe übergeben. Die Zuwendungsbestätigungen sind von der gemeinnützigen Körperschaft, der juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. der öffentlichen Dienststelle auszustellen, welche die Zuwendungen von dem nicht steuerbegünstigten Spend...