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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 3422/10

Leitsatz

Leitsatz:

Das Bestehen einer Innengesellschaft gemäß den §§ 705 ff BGB zwischen Eheleuten hat nicht zur Folge, dass ein Ehegatte nicht gleichwohl als abhängig Beschäftigter in den Betrieb des anderen Ehegatten eingegliedert war (vgl B 7a AL 8/06 R). Als Gesellschafter einer Innengesellschaft ist ein Ehegatte nur dann als Mitunternehmer zu betrachten, wenn er nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist (so zur stillen Beteiligung an einer KG, Urteil des Senats vom , L 11 KR 3910/09, DStR 2010, 2367).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GAAAD-84652

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