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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 24/11

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5FGO § 138FGO § 139FGO § 149 Abs. 2FGO § 149 Abs. 4RVG-VV Nr. 1002 RVG-VV Nr. 3200 VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5.

FGO/RVG-VV: Keine Erledigungsgebühr für Einreichung von Beweisunterlagen

Leitsatz

1. Für das mit der Erledigungsgebühr zu vergütende besondere Bemühen um eine außergerichtliche Einigung genügt nicht die zur prozessualen Mitwirkungspflicht gehörende Benennung von Beweismitteln oder Einreichung von Beweisunterlagen, insbesondere von weitgehend beim Mandanten präsenten Unterlagen nach Aufforderung.

2. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung im vorbereitenden Verfahren ist der Berichterstatter.

Fundstelle(n):
DAAAD-85450

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