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Finanzgericht Hamburg  v. - 6 K 191/10

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3, EStG § 18 Abs. 3, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1

Einkommensteuer: Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei der "Praxisveräußerung" eines ausschließlich operativ tätigen Orthopäden bei zeitgleicher Eröffnung einer neuen Praxis für konservative Orthopädie

Leitsatz

1. Eine tarifbegünstigte Praxisvergrößerung liegt nicht vor, wenn das Entgelt lediglich für den Verzicht des bisherigen Praxisinhabers auf seine Kassenzulassung gezahlt wird, ohne dass der Erwerber die Praxis fortführt.

2. Eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung und -aufgabe setzt voraus, dass der bisherige Praxisinhaber die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt. Das ist nicht der Fall, wenn der veräußernde, bisher nur operativ tätige Orthopäde gleichzeitig mit der Veräußerung/Aufgabe der alten Praxis in unmittelbarer Nähe eine neue Praxis eröffnet, in der er in geringerem Umfang Operationen durchführt und die Patienten hauptsächlich klassisch orthopädisch behandelt.

Fundstelle(n):
RAAAD-85454

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