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BBK Nr. 2 vom Seite 79 Fach 12 Seite 6133

Grundsatz der Bewertungsstetigkeit

- Stellungnahme HFA 3/1997 des IDW*) mit Anmerkungen -

A. Text der HFA-Stellungnahme

I. Anwendungsbereich und Zielsetzung

Gegenstand dieser Stellungnahme ist die in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB geregelte Bewertungsstetigkeit. Diese Vorschrift ist auf den Konzernabschluß nach § 298 Abs. 1 HGB entsprechend anzuwenden. Den Ausführungen kommt jedoch auch für die Auslegung anderer gesetzlich geregelter Stetigkeitsgebote (Darstellungsstetigkeit gem. § 265 Abs. 1 Satz 1 HGB, Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden nach § 297 Abs. 3 Satz 2 HGB) Bedeutung zu.

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB sollen die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden. Die Vorschrift gilt rechtsformunabhängig für alle Kaufleute. Kapitalgesellschaften sind darüber hinaus verpflichtet, im Anhang

  • die auf die Posten der Bilanz und der GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) anzugeben,

  • Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und zu begründen und deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gesondert darzustellen (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB).

Entsprechende Angabepflichten gelten nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 3 HGB für den Konzernabschluß.

Mit diesen Vorschriften wird das Ziel verfolgt, die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses mit dem jeweils vorhergehenden zu verbessern. Daraus ergibt sich,...