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Niedersächsisches FG Urteil v. - 1 K 266/10

Gesetze: EStG § 7g Abs. 3, AO § 233a Abs. 2a

Aufgabe der Investitionsabsicht als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 233a AO

Leitsatz

  1. Die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a AO, weil sie die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr (2007) auslöst und erst nach Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheides eingetreten ist.

  2. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

  3. Die Antwort auf die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht; hier also nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2084 Nr. 34
BBK-KN Nr. 157/2011 (Kein rückwirkender Zinslauf bei unterbliebener Investition (§ 7g Abs. 3 EStG))
DB 2011 S. 14 Nr. 25
DStR 2011 S. 1563 Nr. 33
DStRE 2011 S. 1166 Nr. 18
GStB 2011 S. 261 Nr. 8
KÖSDI 2011 S. 17495 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2011 S. 2264
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2011 S. 551
SAAAD-85821

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