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BFH 28.03.2011 VI B 31/11, BBK 13/2011 S. 610

Lohnsteuer | Beiträge für die Berufshaftpflicht als Arbeitslohn

Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Entlohnung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft zuwendet, sind Arbeitslohn . Die Rechtsprechung verneint jedoch Arbeitslohn bei solchen Vorteilen, die sich als notwendige Begleiterscheinung der betrieblichen Ziele darstellen und deren betrieblicher Zweck eindeutig im Vordergrund steht . Ein mit dem Vorteil einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers ist dann vernachlässigbar.

[i]Häufiger StreitfallVor diesem Hintergrund war die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber regelmäßig Inhalt gerichtlicher Auseinandersetzungen. In diesen Verfahren hat die Rechtsprechung regelmäßig die Übernahme dieser Beiträge durch den Arbeitgeber mangels überwieg...