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FG Düsseldorf 13.12.2010 3 K 3356/08 F, BBK 13/2011 S. 606

Bilanzierung | Keine Rückstellung, wenn Frist für Erfüllung der Verpflichtung noch läuft

Rückstellungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen dürfen nicht gebildet werden, wenn für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung eine gesetzliche Frist vorgesehen ist, die am Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist. Nach dem FG Düsseldorf entsteht die Verbindlichkeit dann erst mit Ablauf der Frist und damit erst nach dem Bilanzstichtag.

[i]Verursachungszeitpunkt liegt in der Zukunft Zudem ist in diesem Fall die Verbindlichkeit auch nicht durch das abgelaufene Wirtschaftsjahr verursacht, sondern erst durch den Betrieb in der Zukunft und damit durch das künftige Wirtschaftsjahr veranlasst. Denn würde der Steuerpflichtige seinen Betrieb zum Bilanzstichtag einstellen, wäre er nicht (mehr) verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu erfüllen.

Die Klägerin betrieb im S...