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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5350/09 EFG 2011 S. 1593 Nr. 18

Gesetze: InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 129 Abs. 1, InsO § 130, InsO § 131, AO § 226, BGB § 387, UStG § 17 Abs. 1, UStG § 17 Abs. 2

Aufrechnung des FA von vorinsolvenzlichen Steuerforderungen gegen Umsatzsteuererstattungsansprüche aufgrund vom Insolvenzverwalter vorgenommener Umsatzsteuerberichtigungen uneinbringlich gewordener Forderungen des Insolvenzschuldners

Leitsatz

1. Hat der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit von bereits vor der Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen des Insolvenzschuldners berichtigt und ergeben sich hierdurch Erstattungsansprüche, so ist das FA nicht nach § 96 Abs. 1 InsO gehindert, diese Erstattungsansprüche mit offenen Umsatzsteuerforderungen gegen den Insolvenzschuldner für zeitlich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegende Voranmeldungsräume aufzurechnen. Das gilt auch für die Umsatzsteuerforderungen gegen den Insolvenzschuldner für Voranmedungszeiträume, die den grundsätzlich der Anfechtung nach den §§ 129 ff. InsO unterliegenden Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, wenn die den Forderungen zugrunde liegenden Lieferungen und Leistungen des Insolvenzschuldners insgesamt gesehen, bezogen auf die Summe aus Nettoerlösen und darauf entfallende Umsatzsteuer, die Gläubiger nicht benachteiligt haben und deswegen nicht anfechtbar sind.

2. Eine Anfechtung nach § 129 Abs. 1 InsO erfordert, dass bereits die einzelne anzufechtende Rechtshandlung eine Gläubigerbenachteiligung mit sich bringen muss und dass diese nicht erst durch das Hinzutreten späterer Umstände eintritt. Soweit der Bundesgerichtshof und der Bundesfinanzhof hierzu die Auffassung vertreten, dass Gegenstand der Anfechtung nicht die einzelne Rechtshandlung sei, sondern eine bestimmte gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch eine Rechtshandlung ausgelöst wird (so , sowie v. , IX ZR 147/06; ), folgt der erkennende Senat dieser Auffassung jedenfalls für den Fall einer bloßen Leistungserbringung des Insolvenzschuldners vor Insolvenzeröffnung nicht.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 313 Nr. 5
EFG 2011 S. 1593 Nr. 18
Ubg 2012 S. 275 Nr. 4
ZIP 2011 S. 1930 Nr. 40
PAAAD-86885

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