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BMF 07.07.2011 IV D 2 -S 7300 b/09/10001, NWB 30/2011 S. 2525

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird nach § 3d Satz 1 UStG auf dem Gebiet des Mitgliedstaats bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG so lange im Gebiet dieses Mitgliedstaats als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in § 3d Satz 1 UStG bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach den Bestimmungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer nach § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG seiner Erklärungspflicht hierüber nachgekommen ist. Ein [i]infoCenter „Innergemeinschaftlicher Erwerb” NWB UAAAA-41705Vorsteuerabzug kom...