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BFH 23.03.2011 X R 28/09, NWB 30/2011 S. 2522

Einkommensteuer | Auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen sind nicht ungekürzt abziehbar. (2) Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres 1998/1999 sind bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG i. V. mit § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG Überentnahmen des Kalenderjahres 1998 nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung:

Die Frage, ob Überentnahmen aus der Zeit vor Einführung des begrenzten Schuldzinsenabzugs zum zu berücksichtigen sind, ist geklärt und wird für die Zukunft kaum noch von Bedeutung sein. Zu Recht lehnt der BFH aber auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG insoweit ab, als nur die Finanzierung von Anlagevermögen vom Abzugsverbot ausgenommen ist. Angesichts des klaren W...