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BFH  - X R 32/11 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2, EStG § 12 Nr 1 Satz 2

Rechtsfrage

1. Anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen für einen als Wohn-/Arbeitszimmer (je 50 %) genutzten Raum als Betriebsausgaben: Ist nach Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den Großen Senat des , BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) auch im "Bereich Arbeitszimmer" eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil zulässig? Revisionszulassung wegen Abweichung vom .

2. Berücksichtigung der privaten Nutzung eines betrieblichen VW-Transporters nach der 1 %-Regelung oder scheidet diese aus, weil das Fahrzeug für eine Privatnutzung ungeeignet ist?

Hinweis: Nach Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs durch wird das Verfahren X R 32/11 fortgeführt.

1 %-Regelung; Arbeitszimmer; Aufteilung; Betriebsausgabe; Privatnutzung

Fundstelle(n):
EAAAD-87304

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