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BGH 15.04.2011 BLw 12/10, NWB 32/2011 S. 2690

Grundstücksrecht | Bodenrechtliches Privileg für Windkraftanlagen

Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage kann nach § 9 Abs. 6 GrdstVG genehmigt werden, weil die Sicherung und der Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung zu den zu berücksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen gehört. Über den Wortlaut der Norm – also die Gewinnung von Roh- und Grundstoffen – hinaus sind auch andere überindividuelle Interessen von Industrie, Gewerbe, Handel, Verkehr, Energiebedarf, Bauwesen usw. als volkswirtschaftliche Belange zu prüfen. Zu berücksichtigen sind selbst solche Gesichtspunkte, die (wie der Erwerb von Ersatz- oder Tauschflächen) [i]Zur Abgrenzung und Abschreibung von Wirtschaftsgütern in Windparks s. Urbahns, StuB 14/2011 S. 537diesen Interessen mittelbar nur dienen. Soll das Grundstück als Abstandsfläche für eine auf dem Nachbargrundstück betriebene Anlage erworb...