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KSR Nr. 8 vom Seite 10

Teilunternehmerisch genutzte Grundstücke

Verwaltungsgrundsätze zur Abschaffung des „Seeling-Modells”

Helmut Lehr

Durch das JStG 2010 ist der Vorsteuerabzug für teilunternehmerisch genutzte Grundstücke neu geregelt worden. Nach § 15 Abs. 1b UStG kann die Vorsteuer in sog. Neufällen nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf die unternehmerische Grundstücksverwendung entfällt und keine Ausschlussumsätze vorliegen. Die Neuregelung hat nicht nur Bedeutung für klassische „Seeling-Fälle” (privates Wohnhaus mit teilweise unternehmerischer Nutzung), sondern auch für die öffentliche Hand. Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteueranwendungserlass umfangreich überarbeitet.

Die gesetzlichen Änderungen im Einzelnen

Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die sonstigen Leistungen für ein teilunternehmerisch genutztes Grundstück ist nach § 15 Abs. 1b UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Daher unterliegt die Verwendung dieses Grundstücks für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals, nicht (mehr) der unentgeltlichen Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Dies gilt entsprechend bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstüc...