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KSR Nr. 8 vom Seite 5

Einhaltung der Drei-Objekt-Grenze

Fünf Mehrfamilienhäuser auf ungeteiltem Grundstück sind ein Objekt

Jörg H. Ottersbach

Der BFH hat entschieden, dass ein ungeteiltes Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern nur ein Objekt im Sinne der zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienenden Drei-Objekt-Grenze ist.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine 1993 gegründete GbR, bestand aus Frau M und Frau S. Die GbR erwarb im selben Jahr ein aus drei Flurstücken bestehendes ungeteiltes Grundstück, auf dem mit der Errichtung von fünf Mehrfamilienhäusern begonnen wurde, die Ende 1994 fertig gestellt sein sollten. Schon am bot ein Makler diese fünf Mehrfamilienhäuser zum Kauf an. Im November 1994, also noch vor der Fertigstellung, erfolgte der Verkauf. Hiermit verbunden waren zahlreiche Verpflichtungen, wie die schlüsselfertige Errichtung (Restarbeiten), eine Abgeschlossenheitsbescheinigung i. S. des WEG, die Vollvermietung der Objekte bis zum , eine Garantie über erzielte Mieten in den Jahren 1995 und 1996 sowie die Gewährleistung für Bauleistungen, deren Verjährungsfrist auf fünf Jahre verlängert wurde. Das Projekt führten ein Architekt (Ehemann der S) und ein Bauunternehmer (Ehemann der M) durch. Der Ehemann der M schloss im Rahmen der Veräuße...