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OLG Dresden 18.06.2010 3 U 1322/09, NWB 33/2011 S. 2768

Erbrecht | Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft trotz offener Nachlassverbindlichkeiten

Grundsätzlich ist der Anspruch eines Miterben auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet, d. h. auf Verteilung sämtlicher Nachlassgegenstände, Vermögenswerte und ggf. noch nicht berichtigter Verbindlichkeiten. Eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung kann er nur verlangen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt auch bei noch offenen Nachlassverbindlichkeiten. Zwar sind diese Verbindlichkeiten zunächst grds. zu berichtigen (§ 2046 Abs. 1 BGB), bevor der verbleibende Überschuss verteilt wird; wird aber das zur Berichtigung Erforderliche zurückbehalten und wird dadurch sichergestellt, dass der nach der Teilauseinandersetzung verbleibende Nachlass ausreicht, um diese Verbindlichkeit zu erfüllen, ka...