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FG Münster 15.07.2011 14 K 1226/10, NWB 34/2011 S. 2844

Einkommensteuer | Essen auf Rädern keine haushaltsnahe Dienstleistung

Aufwendungen für gelieferte Mahlzeiten sind laut nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen. Nach § 35a Abs. 2 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % (höchstens 4.000 €) der Aufwendungen, soweit diese nicht anderweitig abziehbar sind. Laut FG Münster sind „haushaltsnahe” Leistungen nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen (vgl. , BStBl 2010 II S. 166). Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Allerdings verlang...