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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 12 | Umsatzsteuer: Versagung der Steuerfreiheit bei einem Karussellgeschäft

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind entgegen § 6a UStG umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer die Identität seines Abnehmers verschleiert, um diesem die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs hält der BFH allerdings nicht für berechtigt, wenn ein Unternehmer erst nach dem Leistungsbezug von dem Steuerbetrugsmodell erfahren hat.

Jetzt möchten wir Sie kurz auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer hinweisen.

Im Streitfall war ein deutscher Unternehmer in sogenannte Karussellgeschäfte mit Mobiltelefonen involviert. Initiator war der Geschäftsführer der Abnehmerfirma im EU-Ausland. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten sowohl den Vorsteuerabzug versagt als auch die Steuerbefreiung für die Weiterlieferung der Handys nach Italien und Österreich. Allein mit der Begründung, es liege ein Karussellgeschäft vor.

Das ging dem BFH zu weit. Die Mitwirkung an der Hinterziehung von Steuern in einem anderen Mitgliedstaat durch die Verschleierung des Abnehmers rechtfertige es zwar grundsätzlich, die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen abzulehnen. Die Richter des V. Senats machten ...