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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 826/10

Gesetze: AO §§ 122 Abs. 1 S. 1, 237, 239

Heilung von Bekanntgabefehlern

Leitsatz

1. Ist ein Bescheid an einen Bekanntgabeadressaten gerichtet, für den weder eine Zustellungsvollmacht noch eine sonstige Legitimation vorgelegen hat, so ist er wirksam bekannt gegeben, wenn ihn der Inhaltsadressat nachweislich erhalten hat.

2. Nachweislich erhalten hat der Empfänger den Verwaltungsakt, wenn er hiergegen Einspruch einlegt, denn dann hat er ihn spätestens im Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs erhalten.

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 336 Nr. 11
NAAAD-89495

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