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StuB 16/2011 S. 640

Insolvenzvermerk im Grundbuch bei Erbengemeinschaft

Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen (§ 32 Abs. 1 InsO entsprechend), wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft gehört und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird. Dadurch soll die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen durch einen gutgläubigen Erwerb geschützt werden. Denn da alle Miterben gemeinschaftlich über ihr Grundstück verfügen können, könnte der Schuldner ohne Eintragung eines Insolvenzvermerks an einer solchen Verfügung ohne Mitwirkung des Insolvenz- verwalters mitwirken ( NWB JAAAD-85636).