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NWB Nr. 35 vom Seite 2980

Verjährung von haftungsrechtlichen Sekundäransprüchen

[i]Feiter, NWB F. 30 S. 1671Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts am unterlagen Schadensersatzansprüche gegen steuerliche Berater der dreijährigen Verjährung des § 68 StBerG a. F. Bei einer auf einer [i]Kenntnisunabhängige dreijährige Regelverjährung für Regressansprüche nach altem RechtPflichtverletzung beruhenden vermeidbaren Steuerbelastung knüpfte der Verjährungsbeginn an die Bekanntgabe des Steuerbescheids an. Klärte der Berater trotz bestehendem Anlass nicht über den Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung auf, war der Mandant im Rahmen der Sekundärhaftung so zu behandeln, als wäre der Schadensersatzanspruch unverjährt. Der Sekundäranspruch, der eine neue schuldhafte Pflichtverletzung voraussetzte, unterlag seinerseits der Verjährung des § 68 StBerG a. F., deren Lauf mit Eintritt der Primärverjährung begann. Faktisch konnte das Zusammenspiel von Primär- und Sekundäranspruch zu einer Verdopplung der Verjährungsfrist auf sechs Jahre führen.

[i]Kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung nach neuem RechtDurch die ersatzlose Streichung von § 68 StBerG a. F. unterliegen Regressansprüche jetzt der kenntnisabhängigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB von drei Jahren. Die neuen Verjährungsvorschriften gelten für alle Steuerberatungsverträge, ...