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BFH 09.06.2011 VI R 58/09, NWB 35/2011 S. 2924

Lohnsteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. (2) Nutzt der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen für Fahrten zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, der nicht die regelmäßige Arbeitsstätte ist, steht ihm dafür die Entfernungspauschale nicht zu. [i]Geserich, NWB 35/2011 S. 2920Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kann er nur abziehen, soweit ihm dafür Aufwendungen entstehen.