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KSR Nr. 9 vom Seite 6

Besteuerung von Rentennachzahlungen

Auch bei verspäteter Nachzahlung ist der Besteuerungsanteil maßgeblich

Alexander Kratzsch

Eine Rentennachzahlung der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Rentenempfänger nach dem zufließt, wird mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert, auch wenn sie für einen Zeitraum gezahlt wird, der vor dem Inkrafttreten des AltEinkG liegt. Die Anwendung des AltEinkG auf Nachzahlungen einer Rente, deren Beginn vor 2005 liegt, ist nach Ansicht des BFH zudem verfassungsgemäß.

Behandlung von Renten seit dem

Durch das AltEinkG wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte zum umfassend reformiert. Kernstück der Neuregelung ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung bei Zahlungen, die zur sog. Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 satz 3 Buchst a, Doppelbuchst. aa EStG) zu rechnen sind. Dabei sieht die Neuregelung in der Übergangszeit den gestaffelten Ansatz der der Steuer unterliegenden Leistungen vor, die von Besteuerungsanteilen von 50 % für 2005 bis zu 100 % im Jahr 2040 reicht.

Behandlung von Rentennachzahlungen

Auch Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, sind nach Ansicht des BFH nicht mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem durch das AltEinkG normierten Besteuerungsanteil anzusetzen, wenn die Rentenzahlungen erst nach dem , dem...