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FG Münster Beschluss v. - 9 V 357/11 K,G EFG 2012 S. 165 Nr. 2

Gesetze: KStG § 8c Abs 1AEUV Art 107 Abs 1AEUV Art 108 GGArt 3 Abs 1 FGO§ 69 KStG § 8c Abs 1a

Körperschaften:

Weitergeltung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG und Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 KStG

Leitsatz

1) Nationale Gerichte sind befugt, vorläufigen Rechtsschutz gegen einen nationalen Verwaltungsakt zu gewähren, der auf einem Gemeinschaftsrechtsakt beruht bzw. diesen umsetzt. Dies gilt auch für solche nationalen Verwaltungsakte, die eine Entscheidung der Europäischen Kommission zur Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bzw. deren Rückforderung umsetzen.

2) Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist, dass das nationale Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechtsakts haben muss, die Entscheidung dringlich ist, um einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden zu vermeiden, die Interessen der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt werden und vorläufige Anordnungen des EuG oder EuGH in der gleichen Angelegenheit beachtet werden.

3) An der Gültigkeit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG bestehen ernstliche Zweifel.

4) Es erscheint ernstlich möglich, dass § 8c Abs. 1 KStG verfassungswidrig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2070 Nr. 34
BB 2011 S. 2589 Nr. 42
DStR 2011 S. 1507 Nr. 32
DStRE 2011 S. 1105 Nr. 17
EFG 2012 S. 165 Nr. 2
GStB 2011 S. 297 Nr. 9
IWB-Kurznachricht Nr. 16/2011 S. 591
ZIP 2011 S. 1771 Nr. 37
PAAAD-90620

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