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StuB Nr. 17 vom Seite 676

Vergabe der ID-Nr. verfassungsgemäß?

StB Michael Seifert, Troisdorf

Das Bundeszentralamt für Steuern (kurz: BZSt) hat lebenslang gültige Steueridentifikationsnummern vergeben. Sie ersetzt für natürliche Personen die im Lohnsteuerrecht bislang verS. 677wandte eTIN und perspektivisch auch die Steuernummer. Zu der Steueridentifikationsnummer sind persönliche Angaben der jeweiligen natürlichen Person gespeichert (§ 139b AO). Das NWB UAAAD-52119 (EFG 2010 S. 1860, Rev. eingelegt, BFH-Az.: II R 49/10) mit der Vergabe der Steueridentifikationsnummern auseinandergesetzt. Für das FG Köln steht danach nicht zur vollen Überzeugung fest, dass die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer und die Speicherung von Daten hierunter nicht mit der Verfassung im Einklang stehen, wenngleich ganz erhebliche Zweifel hieran bestehen. Ein Anspruch auf Löschung der Steueridentifikationsnummer und der hierunter gespeicherten Daten (Folgenbeseitigungsanspruch) besteht demnach nicht.

Praxishinweis

Gegen die Entscheidung des FG Köln ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig. Sollte die Löschung der Steueridentifikationsnummer und der hierunter bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten begehrt werden, ist der...