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FG Rheinland-Pfalz 12.05.2011 6 K 1649/09, BBK 18/2011 S. 849

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Party-Service bei Aufteilung der Leistung auf zwei Unternehmen

Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz kann ein Party-Service den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % in Anspruch nehmen, wenn er sich auf die Anlieferung der warmen Speisen beschränkt und die weiteren Dienstleistungen wie die Bereitstellung von Geschirr, Sitzgelegenheiten und Personal durch ein anderes Unternehmen erbracht werden. Das FG sieht keinen Gestaltungsmissbrauch darin, dass dieses andere Unternehmen durch die Ehefrau des Catering-Unternehmers betrieben wird.

Im Streitfall betrieb der Kläger eine Metzgerei sowie einen Party-Service, der sich auf die Auslieferung des warmen Essens (Standardspeisen) beschränkte. Sofern der Kunde auch Geschirr, Sitzgelegenheiten, Personal oder den Abwasch des Geschirrs wünschte, wurde er an die Ehefrau des Klägers verwiesen, die ...