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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 3252/05 EFG 2011 S. 2004 Nr. 22

Gesetze: GrEStG § 6 Abs. 1, GrEStG § 6 Abs. 3, AO § 169, AO § 370 Abs. 1

Grunderwerbsteuervergünstigung bei Veränderung der Beteiligungsverhältnisse

Leitsatz

  1. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG a.F. liegen dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch den Zutritt weiterer Gesellschafter verringert.

  2. Bei einer bereits im Übertragungszeitpunkt geplanten Verringerung der Gesamthandsbeteiligung fehlt es an der für die Steuervergünstigung nach § 6 GrEStG erforderlichen Fortsetzung des Rechtsträgers.

  3. Verringert ein grundstücksübertragender Gesamthänder seine Gesamthandsbteiligung innerhalb eines Zeitraums, in dem die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen regelmäßig nicht verwirklicht werden, besteht eine tatsächliche (widerlegbare)Vermutung, dass die Verringerung der Beteiligung auf einem bereits im Übertragungszeitpunkt vorhandenen Plan beruht.

  4. Der Beteiligungswechsel knapp 8 Wochen nach Beurkundung und Vollzug des Grundstückskaufvertrages spricht für das Vorliegen eines Gesamtplans, da dem Erwerb von Grundstücken im Regelfall langfristige Überlegungen zugrunde liegen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 24 Nr. 1
EFG 2011 S. 2004 Nr. 22
DAAAD-90945

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