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BBK Nr. 19 vom Seite 897 Fach 8 Seite 3045

Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG - Teil A

Wesen der Überschußrechnung und Aufzeichnungspflichten -

von Dipl.-Finanzwirt Helmut Segebrecht, Hamburg

Rechtsgrundlagen: §§ 4 bis 8 und 11 EStG; R 16 und 17 EStR.

I. Wesen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Die Überschußrechnung ist in der Absicht eingeführt worden, bestimmten Personengruppen durch Verzicht auf die steuerliche Mindestbuchführung eine Erleichterung zu verschaffen. Bei diesen Personengruppen tritt an die Stelle des sonst erforderlichen Vermögensvergleichs eine vereinfachte Gewinnermittlungsart, aufgrund derer als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben versteuert wird. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 EStG ist aber lediglich eine Kannvorschrift und steht daher einer freiwilligen Vollbuchführung nicht entgegen.

S. 897

Die Überschußrechnung ist eine in der Praxis recht häufig vorkommende Gewinnermittlungsart. Sie ist zu finden bei Gewerbetreibenden, die nicht nach Handels- oder Steuerrecht zur Bilanzierung verpflichtet sind, also bei Kleingewerbetreibenden (auch bei Stiftungen und Vereinen für die Gewinnermittlung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sowie bei befreiten Pflegeeinrichtungen) und bei der Mehrzahl der Angehörigen der freien Berufe. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bei Winzern, Forstwirten sowie beim Gartenbau u...