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BBK Nr. 10 vom Seite 481 Fach 12 Seite 6155

Bilanzierung bei unentgeltlichem Erwerb

von Dr. Werner Körner, Recklinghausen

Rechtsquellen: §§ 238, 240, 246, 248 Abs. 2, 253 Abs. 1-3, 255 Abs. 1 u. 2, 264 Abs. 2, 266 Abs. 2 HGB; §§ 4 Abs. 1 u. 4, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 u. 5, 7 EStG; § 7 Abs. 1 u. 2 EStDV.

Nach § 253 Abs. 1 HGB und § 6 Abs. 1 EStG sind Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Wie ist jedoch zu verfahren, wenn Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter unentgeltlich erworben wurden, wenn somit keine Anschaffungskosten vorliegen? Entfällt in solchen Fällen die
Aktivierung?

Eine entsprechende Problematik ergibt sich bei Abschreibungen und AfA/AfS nach § 253 Abs. 2 HGB und § 7 EStG. Grundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sind infolge unentgeltlichen Erwerbs keine Anschaffungskosten vorhanden, stellt sich die Frage, ob und ggf. wovon Abschreibungen/AfA vorzunehmen sind. Nach R 44a Abs. 1 EStR sind AfS beim unentgeltlichen Erwerb eines Bodenschatzes nur zulässig, soweit der Rechtsvorgänger Anschaffungskosten aufgewendet hat.

Kommt man zu dem Ergebnis, daß auch unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände/ Wirtschaftsgüter generell zu aktivieren sind, so fragt es sich, welche Aktivwerte in Betracht kommen und ob sie erfolgsneutral oder gewinnwirksam zu behand...