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StuB 18/2011 S. 728

Konkludente Genehmigung der Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers

Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren sind erst nach (konkludenter) Genehmigung durch den Schuldner insolvenzfest. Anderenfalls können sie von einem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter wirksam widerrufen werden. Die Anforderungen an eine konkludente Genehmigung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei wiederkehrenden und gleichbleibenden Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen hat der BGH in neuerer Zeit mehrfach herausgearbeitet ( NWB NAAAD-86329).

Praxishinweise

Die Anforderungen an die konkludente Genehmigung durch einen Verbraucher sind allerdings höher. Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank hier nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen umgehend nachvollzogen und überprüft werden. Vie...