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BBK Nr. 13 vom Seite 605 Fach 13 Seite 4328

Bilanzierung bei Betriebsaufspaltung (Teil A)

von StOAR Hans Walter Schoor, Kemmenau

I. Vorbemerkungen

Die bloße Vermietung oder Verpachtung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern vollzieht sich i. d. R. im Rahmen einer Vermögensverwaltung und stellt deshalb keinen Gewerbebetrieb dar. Das gilt auch, wenn die Vermietung oder Verpachtung an ein gewerblich tätiges Unternehmen erfolgt. Die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann aber als über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist ( BFH/NV 1999 S. 1033, m. w. N.). In diesem Fall handelt es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn

  • die vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Grundlagen des pachtenden Betriebsunternehmens gehören (sog. sachliche Verflechtung) und

  • zwischen dem verpachtenden Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen enge personelle Verflechtungen bestehen (sog. personelle Verflechtung; BStBl 1997 II S. 44BStBl II S. 437