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BBK Nr. 14 vom Seite 651 Fach 13 Seite 4339

Bilanzierung bei Betriebsaufspaltung (Teil B)

von StOAR Hans Walter Schoor, Kemmenau

7. Beteiligung von Ehegatten

Ist ein Ehegatte nur an einem der beiden Unternehmen beteiligt, war nach früherer Rechtsprechung für die Frage, ob er auch im anderen Unternehmen seinen Willen durchsetzen kann, sein Anteil am anderen Unternehmen mit dem Anteil seines Ehegatten zusammenzurechnen (
BStBl II S. 379, und v. , BStBl II S. 738). In diesen Fällen wurde - widerlegbar - vermutet, dass Ehegatten die Rechte aus ihren Anteilen wegen gleichgerichteter Interessen einheitlich ausüben.

Beispiel: (a) Die Eheleute A und B sind zu je

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Miteigentümer eines Grundstücks, das an die X-GmbH verpachtet ist. Alleingesellschafter der X-GmbH ist A. (b) Der Ehemann A ist Alleineigentümer eines Grundstücks, das an die X-GmbH verpachtet ist, deren Anteile von A und seiner Ehefrau B zu je 50 % gehalten werden. In beiden Fällen war nach früherer BFH-Rechtsprechung eine personelle Verflechtung zu bejahen.

Das BVerfG hat diese Rechtsprechung, soweit die Vermutung gleichgerichteter Interessen an die Ehe als solche knüpft, für verfassungswidrig erklärt (Beschluss v. , BStBl II S. 475). Es hat in seinem Beschluss aber auch ausgeführt, die Tatsache der ehelichen Verbindung der Beteiligt...